Schülerbeihilfen / Bund

von Tiroler Bildungswegweiser
13. April 2021

Schülerbeihilfen des Bundes

Schulbeihilfe, Heimbeihilfe

Voraussetzungen für die Schul- und Heimbeihilfe

  • Besuch einer mittleren oder öffentlichen Schule ab der 10. Schulstufe für Schulbeihilfe
  • Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe für Heimbeihilfe, wenn der tägliche Hin- und Rückweg zwischen Wohnort und Schule nicht zumutbar wäre und es keine Möglichkeit einer Aufnahme in eine nähere gelegene gleichartige öffentliche Schule gibt, bei deren Besuch der tägliche Schulweg zumutbar wäre
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt (zB EU-, EWR-BürgerInnen oder wenigstens 5 Jahre Einkommensteuerpflicht eines Elternteiles)
  • Soziale Bedürftigkeit
  • Beginn des Schulbesuchs, für den der Antrag gestellt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres bzw. aufgrund von Berufstätigkeit und/oder Kindererziehung maximal des 40. Lebensjahres

Antragsfrist
Der Antrag muss spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Schuljahres einlangen. Bei Verspätung erfolgt eine Kürzung der Beihilfe!
An Schulen für Berufstätige ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht einer Schulstufe). Die Anträge müssen bis spätestens 31. Dezember (WS) bzw. bis 31. Mai (SS) einlangen.

Außerordentliche Unterstützung in Härtefällen
Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, dann kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Unbedingte Voraussetzung bleibt aber die soziale Bedürftigkeit. Auf eine außerordentliche Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch. Anträge können formlos unter Angabe der Geschäftszahl des abweisenden Bescheides beim Bundesministerium für Bildung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien, eingebracht werden.

Besondere Schulbeihilfe

erhalten Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden Prüfung, wenn sie

  • eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und
  • sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten und
  • sich zur Vorbereitung auf die abschließende (Vor- und Haupt-)Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder nachweislich die Berufstätigkeit vollständig einstellen.

Die errechnete Beihilfe wird reduziert um

  • AMS-Bezüge (nur teilweise)
  • Schülerbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz (zur Gänze)
  • gegebenenfalls wieder auflebende Waisenpension (zur Gänze)

Antragsformulare liegen an den Schulen auf. Gleichzeitig mit der Schulbesuchsbestätigung wird angekreuzt, wo der Antrag einzubringen ist.

Antragsfrist
Der Antrag ist vor Beginn der abschließenden Prüfung bzw. der Teilprüfungen zu stellen. Die Auszahlung der Gesamtbeihilfe erfolgt einmalig oder auf Antrag in 2 Teilbeträgen, wenn die abschließende Prüfung in Vor- und Hauptprüfung getrennt erfolgt.

 

Schülerunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Voraussetzungen

  • nur für mindestens 5-tägige Schulveranstaltungen
  • für SchülerInnen einer allgemein bildenden höheren Schule,einer  höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Schule, einer Akademie für Sozialarbeit oder Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist
  • soziale Bedürftigkeit im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes
  • Antragstellung vor Beginn der jeweiligen Schulveranstaltung, spätestens bis 30.4. des jeweiligen Schuljahres

Antragstellung

Es gibt dazu 2 Formblätter:

  • SUA (rosa Einzelblätter): für SchülerInnen, für die auch ein Antrag auf Schülerbeihilfe gestellt wird. Der Schülerunterstützungsantrag ist dem Schülerbeihilfenantrag beizuschließen oder nachzureichen.
  • SUB (blauer Doppelbogen): für SchülerInnen, für welche kein Antrag auf Schülerbeihilfe gestellt wird. Diesen Anträgen sind alle Unterlagen, die für Schülerbeihilfen erforderlich sind, beizuschließen.

 

Ermäßigung des Betreuungsbeitrages bei ganztägigen Schulformen

Voraussetzung: Bedürftigkeit
Der Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme in die Nachmittagsbetreuung oder ind ie ganztägige Schulform bei der Leitung der ganztägig geführten Schule einzubringen.
Wird die Frist versäumt, dann ist jedenfalls der für die jeweilige Schule vorgesehene monatliche Höchstbetrag zu entrichten!
 

 

Bildungsdirektion für Tirol, Schülerbeihilfenreferat
6020 Innsbruck, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7
Tel. (0512) 9012-9172
FOI Christine Moser
eMail: christine [dot] moser [at] bildung-tirol [dot] gv [dot] at

für land- und forstwirtschaftliche Schulen, medizinisch-technische Schulen:
Amt der Tiroler Landesregierung
6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 7-9
Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen
Tel. (0512) 508-2548
Herr Martin Gstrein
E-Mail: martin [dot] gstrein [at] tirol [dot] gv [dot] at

  • über Antragstellung und schulische Voraussetzungen: die jeweilige Schuldirektion.
Stand: Oktober 2009 / September 2016 / Mai 2019