Stipendien des Landes

von Tiroler Bildungswegweiser
13. April 2021

Stipendien des Amtes der Tiroler Landesregierung

Im Rahmen des Stipendienwesens des Landes werden Schüler/innen unterstützt, die trotz Vorliegens einer sozialen Bedürftigkeit keinen Anspruch auf eine Schulbeihilfe des Bundes haben.

Voraussetzungen

Österreichische Staatsbürger/innen oder Staatsbürger/innen eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates, wobei die Antragsteller und deren Kinder den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Tirol haben müssen. Staatsbürger/innen anderer Nationen und deren Kinder können dann eine Unterstützung erhalten, wenn sie mindestens 5 Jahre in Österreich einkommenssteuerpflichtig waren und gemeinsam mit mindestens einem Elternteil den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Tirol haben.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung einer Beihilfe.

1. Schul- und Heimbeihilfen für Schüler/innen

  • Heimbeihilfen für Schüler/innen der 5. bis einschließlich der 8. Schulstufe (Notwendigkeit der Internatsunterbringung muss nachgewiesen werden)
  • Schulbeihilfen für Schüler/innen der 9. Schulstufe, die eine höhere oder mittlere Schule besuchen
  • Schüler/innen ab der 10. Schulstufe können nur dann unterstützt werden, wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten (z.B. Notendurchschnitt über 2,9) der Bezug einer Schulbeihilfe des Bundes nicht möglich ist oder wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe (momentane Notlage, etc.) vorliegen.

Schüler/innen bis zu einem Notendurchschnitt von 2,5 werden aus den Mitteln der Landesgedächtnisstiftung und ab einem Notendruchschnitt ab 2,51 aus den Mitteln des Landes unterstützt.

Einreichfrist: 15. November des betreffenden Schuljahres

In Fällen besonderer Bedürftigkeit (soziale Härtefälle) können Ansuchen während des gesamten Schuljahres (= bis zum Beginn der Hauptferien) eingebracht werden.

2. Fahrtkostenzuschüsse des Landes für Internatsschüler/innen

Diese freiwillige Förderungsaktion des Landes unterstützt in Tirol ansässige Schüler/innen ab der 5. Schulstufe, die für den Besuch einer höheren oder mittleren Schule in einer Zweitunterkunft wohnen müssen.
Bei Fahrtkosten, die nicht vom Bund ersetzt werden, besteht die Möglichkeit, diese Selbstbehalte zur Hälfte zu refundieren. Voraussetzung dafür ist ein Selbstbehalt von mindestens € 100,00 (Mindestförderung € 50,00). Die Höchstgrenze liegt bei € 800,00 (max. Förderung € 400,00).

Einreichfrist: 31. Oktober des darauf folgenden Schuljahres

 

Auskünfte

Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Kultur, Landesgedächtnisstiftung

6020 Innsbruck, Leopoldstraße 3
Tel. (0512) 508-3759
E-Mail: landesgedaechtnisstiftung [at] tirol [dot] gv [dot] at

Stand: November 2009 / Mai 2019